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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an B2Run-Laufveranstaltungen der Infront Sports & Media AG

§ 1 Anwendungsbereich - Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für sämtliche von Infront Sports & Media AG, Grafenauweg 2, 6302 Zug (nachfolgend "Veranstalter") durchgeführten B2Run-Laufveranstaltungen (nachfolgend "Veranstaltungen") und regeln das zwischen Unternehmen und deren Mitarbeitenden als Teilnehmende der Veranstaltungen (nachfolgend zusammen "Teilnehmer") und dem Veranstalter zustande kommende Rechtsverhältnis.

(2) Sämtliche Erklärungen eines Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter sind an den Veranstalter unter der in Abs. 1 genannten Adresse zu richten.

 

§2 Teilnahmebedingungen - Sicherheitsmassnahmen

(1) Eine Teilnahme vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist ausgeschlossen.

(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen von Tieren, mit Fahrrädern, E-Bikes, Kinderwägen und Rollstühlen ist untersagt. Die Teilnahme unter Verwendung von Sportgeräten jeglicher Art ist nicht gestattet. Von Teilnehmern mitgeführte Sportgeräte können vom Veranstalter jederzeit bis zum Abschluss der Veranstaltung eingezogen werden. Ausgenommen hiervon sind Nordic Walking-Stöcke von Teilnehmern, die offiziell in der Kategorie "Walking" gemeldet sind und die sich aus Sicherheitsgründen am hinteren Ende des Startfeldes platzieren. Sollte dies nicht befolgt werden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschliessen.

3) Die Teilnehmer sind verpflichtet, alle geltenden zwingenden Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbunden sind, einzuhalten. Das gilt im Besonderen hinsichtlich von Massnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz für den Teilnehmer selbst und andere an der Veranstaltung beteiligte Personen, die im Rahmen eines spezifischen Sicherheits-/Hygienekonzeptes für die Veranstaltung definiert werden (bspw. zur Pandemieeindämmung). Entsprechende Massnahmen eines spezifischen Sicherheits-/Hygienekonzeptes werden den Teamcaptains der Unternehmen vom Veranstalter rechtzeitig vor der Veranstaltung bekanntgegeben. Der Teilnehmer hat sich vor der Veranstaltung bei seinem Teamcaptain über mögliche Massnahmen zu informieren.

(4) Sämtliche von den Teilnehmern zu beachtenden organisatorischen Massnahmen gibt der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt dabei entweder auf der Internetseite des Veranstalters (www.b2run.ch) oder direkt vor Ort am Tag der jeweiligen Veranstaltung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich vor der Anreise über die konkreten organisatorischen Massnahmen zu informieren und diese auch einzuhalten.

(5) Den Anweisungen des Veranstalters und seines entsprechend kenntlich gemachten Personals sowie des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Dies betrifft auch Anweisungen und Massnahmen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung eines Sicherheits-/Hygienekonzeptes stehen oder in anderer Weise der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer oder anderer an der Veranstaltung beteiligter Personen (bspw. bei einer Teilnahme während einer Pandemie) dienen. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemässen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der übrigen Teilnehmer gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss des betreffenden Teilnehmers von der Veranstaltung und / oder einen Ausschluss des Teilnehmers von der Zeitwertung (Disqualifikation) auszusprechen.

(6) Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf ausschliesslich innerbetrieblich beworben oder PR-seitig aktiviert werden. Es ist grundsätzlich untersagt, die Teilnahme/Startplätze an einer Veranstaltung gegenüber Dritten, die nicht dem Betrieb des betreffenden teilnehmenden Unternehmens angehören, in irgendeiner Art werblich zu nutzen oder an der Veranstaltung selber werbliche Aktivitäten durchzuführen, es sei denn es liegt eine konkrete schriftliche Zustimmung des Veranstalters vor.

(7) Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber den Teilnehmern nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere die Veranstaltungsleitung vor Ort, die Angehörigen der die Veranstaltung betreuenden medizinischen Dienste, die bei entsprechenden gesundheitlichen Anzeichen zum Schutz des Teilnehmers diesem auch die Teilnahme bzw. Fortsetzung der Teilnahme an der Veranstaltung untersagen können.

 

§ 3 Anmeldung - Teilnahmegebühr - Zahlungsbedingungen - Rückerstattung

(1) Bevor sich Teilnehmer mit ihren Namen zu einer Veranstaltung anmelden können, muss zuerst durch einen Teamcaptain die entsprechende Unternehmung / das entsprechende Team mit einem Kundenkonto bei B2Run registriert werden, und es müssen durch den Teamcaptain Startplätze für die gewünschte Veranstaltung gebucht werden. Die namentliche Anmeldung eines Teilnehmers erfolgt anschliessend über eine individuelle Einzelanmeldeseite des jeweiligen Teams. Den Link zu der entsprechenden Einzelanmeldeseite erhält der Teamcaptain zur Weiterleitung innerhalb seines Teams nach der Buchung von Startplätzen für die betreffende Veranstaltung. Alle Teilnehmer müssen im Zuge ihrer namentlichen Anmeldung die AGB und die Datenschutzerklärung des Veranstalters zur Kenntnis nehmen, akzeptieren und ihre Anmeldung durch Angabe einer gültigen E-Mailadresse validieren. Findet die Veranstaltung voraussichtlich unter den Rahmenbedingungen einer Pandemie oder vergleichbarer gesundheitsrelevanter Umstände statt, muss der Teilnehmer bei der Anmeldung neben seiner E-Mailadresse auch seine gültige Telefonnummer sowie die Postleitzahl seines Wohnortes angeben. Der Teilnehmer muss dem Veranstalter die Zustimmung zur Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen Gesundheitsbehörden zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit erteilen. Anmeldungen per Telefax oder sonstige Anmeldungen per "electronic mail" werden nicht angenommen, ausser B2Run erklärt sich im Einzelfall ausdrücklich hierzu bereit. Erfolgt die namentliche Anmeldung von Teilnehmern auf anderem Wege als über die bereitgestellte Einzelanmeldeseite, so muss dennoch das Einverständnis jedes Teilnehmers zu den AGB und zur Datenschutzerklärung erbracht werden und die Anmeldung jedes Teilnehmers durch die Angabe einer E-Mailadresse validiert werden. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen von Teilnehmern innerhalb eines Teams. Änderungen von bereits namentlich benannten Teilnehmern stehen dem Teamcaptain vor Beginn der Veranstaltung grundsätzlich frei. Änderungen kann der Teamcaptain online über sein Kundenkonto oder am Tag der Veranstaltung an der offiziellen Info- und Meldestelle des Veranstalters vornehmen. Der Teamcaptain trägt in diesen Fällen dafür Sorge, dass die vom Veranstalter bereitgestellten AGB und die Datenschutzerklärung sowie ein etwaiges Sicherheits-/Hygienekonzept seinen Teammitgliedern zugänglich gemacht werden.
In Fällen, in denen Teilnehmer ohne vorherige namentliche Anmeldung im System des Veranstalters einen Startplatz bei einer Veranstaltung nutzen, gilt: Der Teamcaptain erklärt mit der Buchung der Startplätze, dass er allen Teilnehmern in seinem Team die AGB und die Datenschutzerklärung des Veranstalters zugänglich macht und vor der Veranstaltung das Einverständnis der Teilnehmer zu diesen einholt. Findet die Veranstaltung unter den Rahmenbedingungen einer Pandemie oder vergleichbarer gesundheitsrelevanter Umstände statt, so kann es erforderlich sein, dass eine Teilnahme an der Veranstaltung nur mit vorheriger namentlicher Anmeldung jedes einzelnen Teilnehmers (Mitarbeiters) und unter Angabe von seinen gültigen Kontaktdaten (E-Mailadresse, Telefonnummer, Postleitzahl des Wohnortes) zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit durch die zuständigen Gesundheitsbehörden möglich ist.

(2) Die jeweilige Teilnahmegebühr wird vom Veranstalter per Rechnung erhoben und ist innerhalb der jeweiligen Frist zu bezahlen. Zahlungen können dabei mit befreiender Wirkung auf die genannten Bankverbindungen des Veranstalters erfolgen. Mit der verbindlichen Buchung wird der elektronischen Rechnungsübermittlung zugestimmt.
In Ausnahmefällen kann der Veranstalter einer Kreditkartenzahlung zustimmen. Der Zahlungsprozess über Kreditkarte erfolgt in diesem Fall über einen dritten Anbieter (maxfunsports GmbH, Handelskai 388 / Büro 531, 1020 Wien, Österreich), den der Veranstalter dazu beauftragt hat.

(3) Für Unternehmen, die mindestens 20 Startplätze buchen, besteht nach Absprache die Möglichkeit, über die gebuchten Startplätze hinaus durch den Veranstalter eine Reservierung weiterer Startplätze vorzunehmen. Die innerhalb der Reservierung benannten Startplätze werden zum offiziellen Anmeldeschluss der jeweiligen Veranstaltung in eine verbindliche Buchung umgewandelt. Danach wird die Reservierung aufgelöst.

(4) Sofern das Teilnehmerlimit noch nicht erreicht ist und die organisatorischen Bedingungen dies zulassen, kann der Veranstalter auch am Veranstaltungstag eine Anmeldung per Barzahlung oder auf Rechnung, sofern ein Kundenkonto vorhanden ist, anbieten.

(5) Sollte das behördlich bewilligte Teilnehmerlimit tiefer als die Anzahl eingegangener Anmeldungen liegen, so werden Unternehmen gemäss Reihenfolge der ersten getätigten Buchung für die Veranstaltung berücksichtigt. Im Falle einer Nicht-Berücksichtigung wird eine Rückerstattung der bereits entrichteten Teilnahmegebühr vorgenommen. Es entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz im Falle einer Nicht-Berücksichtigung.

(6) Tritt ein gemeldeter Teilnehmer nicht zum Start an, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr.

(7) Kann ein Teilnehmer aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen und legt eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, so erhält er einen Gratisstartplatz für die Teilnahme an der Veranstaltung im Folgejahr. Alternativ kann ein Ersatzteilnehmer benannt werden.

(8) Im Falle eines vollständigen, endgültigen Ausfalls der Veranstaltung wird der Teamcaptain hierüber informiert und eine Rückerstattung der bereits entrichteten Teilnahmegebühr durch den Veranstalter vorgenommen. Im Falle einer terminlichen Verlegung innerhalb der letzten 90 Tage vor dem ursprünglichen Veranstaltungstermin auf einen anderen Tag hat der Teilnehmer das Wahlrecht, sich die bereits bezahlte Teilnahmegebühr rückerstatten zu lassen oder aber an der verlegten Veranstaltung teilzunehmen oder an der Veranstaltung im folgenden Jahr teilzunehmen. Die genaue Abwicklung des Wahlrechts wird dem Teamcaptain vom Veranstalter gemeinsam mit der Mitteilung über die Verlegung rechtzeitig kommuniziert. Im Falle einer terminlichen Verlegung früher als 90 Tage vor der ursprünglich geplanten Veranstaltung sowie bei einer zeitlichen Verlegung, bei welcher der ursprüngliche Tag der Veranstaltung unverändert bleibt, besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers.

(9) Muss die bereits begonnene Veranstaltung abgebrochen werden, so besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers.

 

§ 4 Haftungsausschluss

(1) Die Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jedem Wetter statt.

(2) Sollte der Veranstalter aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, eine Veranstaltung ersatzlos nicht durchführen und daher vertragsgegenständliche Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäss erbringen können, besteht keine Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer. Gleiches gilt für den Fall des Abbruchs einer Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

(3) Der Veranstalter haftet nicht für nicht wenigstens grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden; ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht des Veranstalters beruhen sowie für schuldhaft verursachte Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit eines Teilnehmers). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bedient bzw. mit denen er zu diesem Zweck vertraglich verbunden ist.

(4) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen. Es obliegt dem Teilnehmer, seinen Gesundheitszustand vorher zu überprüfen und insbesondere die auf den Internetseiten des Veranstalters enthaltenen Gesundheitshinweise zu beachten; ebenso ist es allein Sache des Teilnehmers, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Für Verletzungen, die durch andere Teilnehmer oder aussenstehende Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.

(5) Angebote von Partnern der Infront Sports & Media AG (kommerzielle Dritte)
a. Die Durchführung von Angeboten von Partnern des Veranstalters obliegt allein den Partnern. Der Veranstalter fungiert lediglich als Vermittler zwischen Kunde und Partner und schliesst jegliche Haftung aus. Die Leistungen des Veranstalters beschränken sich darauf, Angebote zu sammeln, zu beschreiben und diese Angebote zu vermitteln.
b. Ein möglicher Vertrag hinsichtlich der Buchung und Durchführung des jeweiligen Partner-Angebotes kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partner zustande. Die Erfüllung der gebuchten Leistung als solche stellt keine Leistungspflicht der Infront Sports & Media AG dar. Die Infront Sports & Media AG ist lediglich Vermittler.

 

§ 5 Datenerhebung und -verwertung

(1) Zum Zwecke der ordnungsgemässen Durchführung der Veranstaltungen einschliesslich der Ermöglichung einer gesetzlich/behördlich erforderlichen Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (von bspw. COVID-19 bedingten Infektionsketten) durch die zuständigen Gesundheitsbehörden erhebt der Veranstalter entsprechende personenbezogene Daten. Der Umgang mit diesen Daten ist in der Datenschutzerklärung des Veranstalters geregelt, die für die Veranstaltung gilt.

 

§ 6 Zeitnahme, regelwidriges Verhalten

(1) Zur Teilnahme an der Veranstaltung wird ein Zeitnahme-Chip ausgegeben. Eine Gewährleistung und/oder Haftung des Veranstalters wegen der Mangelhaftigkeit des Chips, ist ausgeschlossen.

(2) Die Startnummer mit integriertem Zeitnahmechip, die vom Veranstalter ausgegeben wird, ist gut sichtbar auf Brusthöhe zu tragen. Wird die Startnummer vergessen, verloren oder nicht getragen, besteht kein Recht auf Teilnahme.

 

§ 7 Siegerehrung, Wertungskategorien

(1) Der Veranstalter behält sich vor in begründeten Fällen, Einzelpersonen und Mannschaften von der Wertung auszuschliessen. Grundsätzlich gilt im Zusammenhang mit der Benennung der Sieger der Wertungskategorien der einzelnen Veranstaltungen, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Überschriften haben rein erläuternde Funktion und sind unverbindlich.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit zulässig - Zug.

(3) Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

 

Zug, 3. Januar 2022